Wer in Nordrhein-Westfalen das Dach eines bestehenden Hauses oder Gewerbegebäudes vollständig erneuert, muss seit 2026 die Solarpflicht berücksichtigen. Entscheidend ist dabei nicht jede Reparatur am Dach, sondern der Umfang der geplanten Arbeiten.
Kurz gesagt: Wird die vollständige Erneuerung der Dachhaut nach dem 1. Januar 2026 begonnen, muss grundsätzlich eine Photovoltaikanlage installiert und betrieben werden. Betroffen sind sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude. Wie groß die Anlage sein muss und ob eine Ausnahme greift, regelt die Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW).
Die Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen wurde schrittweise eingeführt. Für neue Nichtwohngebäude gilt sie bei entsprechenden Bauanträgen bereits seit 2024, für neue Wohngebäude seit 2025. Seit 2026 ist nun eine weitere Gruppe betroffen: Bestandsgebäude, bei denen die Dachhaut vollständig erneuert wird.
Nach § 42a der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen greift die Pflicht, wenn mit der vollständigen Erneuerung der Dachhaut nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird. Damit betrifft die Regelung beispielsweise nicht nur private Ein- und Mehrfamilienhäuser. Auch gewerblich genutzte Bestandsgebäude wie Hallen, Bürogebäude oder Lagergebäude können darunterfallen.
Nicht jede Arbeit am Dach löst automatisch die Solarpflicht aus. Nach der Solaranlagen-Verordnung NRW handelt es sich um eine vollständige Erneuerung der Dachhaut, wenn die Abdichtung oder Eindeckung des Daches vollständig erneuert wird. Arbeiten, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig entstandener Schäden durchgeführt werden, sind davon ausdrücklich ausgenommen.
Eine einzelne Reparatur nach einem Sturmschaden ist damit anders zu beurteilen als eine geplante vollständige Neueindeckung des Daches. Bei größeren Sanierungsmaßnahmen sollte deshalb frühzeitig geklärt werden, ob die geplanten Arbeiten unter die gesetzliche Definition fallen.
Bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut muss die Photovoltaikanlage grundsätzlich mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken. Das unterscheidet die Sanierung vom Neubau. Bei betroffenen Neubauten werden mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche zugrunde gelegt.
Die Nettodachfläche ist nicht einfach die gesamte vorhandene Dachfläche. Ausgangspunkt ist die Bruttodachfläche. Davon werden Flächen abgezogen, die beispielsweise wegen folgender Gegebenheiten nicht für die Solarnutzung berücksichtigt werden können:
Diese Flächen werden bei der Berechnung der Nettodachfläche nicht berücksichtigt.
Bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut erlaubt die SAN-VO NRW alternativ zur 30-Prozent-Regel bestimmte pauschale Mindestleistungen:
| Gebäude | Alternative Mindestleistung |
|---|---|
| Wohngebäude mit maximal 2 Wohneinheiten | 3 kWp |
| Wohngebäude mit 3 bis 5 Wohneinheiten | 4 kWp |
| Wohngebäude mit 6 bis 10 Wohneinheiten | 8 kWp |
| Nichtwohngebäude | 8 kWp |
Für Wohngebäude mit mehr als zehn Wohneinheiten nennt diese Pauschalregelung keine alternative Mindestleistung. Hier ist grundsätzlich die Flächenregelung maßgeblich.
Wichtig: Diese Werte sind gesetzliche Mindestanforderungen. Welche Anlagengröße für ein Gebäude technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist, ist eine separate Planungsfrage. Eine Anlage muss deshalb nicht automatisch auf die gesetzliche Mindestgröße begrenzt werden.
Die SAN-VO NRW nimmt bestimmte Gebäude und Bauwerke bereits vom Anwendungsbereich aus. Dazu gehören unter anderem Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern. Weitere Sonderfälle betreffen beispielsweise bestimmte Behelfsbauten, untergeordnete Gebäude und weitere in der Verordnung ausdrücklich genannte Bauwerke.
Auch die Beschaffenheit des Daches spielt eine Rolle. Als für Photovoltaik ungeeignet nennt die Verordnung insbesondere konstruktiv ungeeignete Dachflächen sowie Dachflächen, die mit Reet, Stroh, Holz oder lichtdurchlässigem Material bedeckt sind. Ob eine Ausnahme tatsächlich vorliegt, sollte im konkreten Projekt geprüft und dokumentiert werden.
Die Solarpflicht entfällt, soweit ihre Erfüllung
Die Verordnung konkretisiert diese Fälle. Technische Gründe können beispielsweise bei einem Bestandsgebäude vorliegen, wenn die erforderliche Standsicherheit zur Aufnahme der zusätzlichen Lasten einer Photovoltaikanlage nur durch umfangreiche bauliche Maßnahmen hergestellt werden könnte. Auch eine ausschließlich nach Norden ausgerichtete Dachfläche kann bei einem Bestandsgebäude relevant sein.
Für die wirtschaftliche Vertretbarkeit enthält die Verordnung ebenfalls konkrete Kriterien. Dazu gehört unter anderem der Fall, dass die berechnete Amortisationszeit der Photovoltaikanlage unter den dort festgelegten Bedingungen mehr als 25 Jahre beträgt. Bei Bestandsgebäuden kann außerdem relevant sein, ob zusätzliche Systemkosten, etwa für erforderliche bau- oder elektrotechnische Maßnahmen, bestimmte gesetzlich definierte Grenzen überschreiten.
Eine Ausnahme sollte deshalb nicht lediglich angenommen werden. Eigentümer müssen das Vorliegen einer Ausnahme gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nachweisen können.
Ja. Die SAN-VO NRW sieht Solarthermie ausdrücklich als mögliche Erfüllungsoption vor. Die Pflicht kann als erfüllt gelten, wenn das wirtschaftliche Flächenpotenzial für Photovoltaik durch die Errichtung und den Betrieb solarthermischer Anlagen ausgeschöpft wird.
Eine weitere Möglichkeit kann darin bestehen, eine ausreichend große Photovoltaikanlage auf anderen Außenflächen des Gebäudes zu errichten und zu betreiben. Welche Variante für ein konkretes Gebäude infrage kommt, hängt von den jeweiligen baulichen und technischen Voraussetzungen ab.
Wer eine vollständige Dachsanierung plant, sollte die Frage der Photovoltaik nicht erst nach Abschluss der Dacharbeiten klären. Sinnvoll ist eine gemeinsame Betrachtung von:
Gerade wenn ein Dach ohnehin erneuert wird, sollten Dachaufbau und spätere Modulbelegung bereits in der Planung aufeinander abgestimmt werden.
Eigentümer müssen die Erfüllung der Solarpflicht gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nachweisen können. Auch für Ausnahmen und alternative Erfüllungsoptionen gelten Nachweispflichten. Die Unterlagen sind grundsätzlich mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde überprüft die Einhaltung jährlich stichprobenartig. Wird festgestellt, dass die Pflicht nicht erfüllt wurde, soll die Behörde grundsätzlich eine Nacherfüllung verlangen. Verstöße können außerdem als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die SAN-VO NRW sieht Höchstbeträge von
vor.
Die Solarpflicht macht die Abstimmung zwischen Dach und Photovoltaik bei vielen Sanierungen in Nordrhein-Westfalen noch wichtiger. Dabei geht es nicht nur darum, die gesetzlichen Mindestanforderungen zu erfüllen. Vor der Umsetzung müssen auch Fragen zur geeigneten Dachfläche, zur Montage der Module und zur elektrischen Einbindung geklärt werden.
Bei MATBEC können dafür die beteiligten Fachbereiche Dach & Wand, Solar und bei Bedarf Elektro miteinander abgestimmt werden. So lassen sich die Schnittstellen bereits während der Planung berücksichtigen. Für Eigentümer in Nordrhein-Westfalen, beispielsweise im Raum Kerpen, Euskirchen oder im Rhein-Erft-Kreis, gelten dabei dieselben landesrechtlichen Vorgaben.
Gesetzliche Vorgaben können sich ändern. Bei einem konkreten Bau- oder Sanierungsvorhaben sollten deshalb die aktuell geltenden Anforderungen geprüft werden.
Nein. Entscheidend ist eine vollständige Erneuerung der Dachhaut. Maßnahmen, die ausschließlich kurzfristig entstandene Schäden beheben, fallen nach der SAN-VO NRW nicht darunter.
Ja. Wird bei einem bestehenden Einfamilienhaus die Dachhaut nach dem gesetzlichen Stichtag vollständig erneuert und greift keine Ausnahme, gilt grundsätzlich auch dort die Solarpflicht.
Bei einem Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten kann bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut alternativ zur prozentualen Mindestgröße eine installierte Leistung von mindestens 3 kWp zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderung ausreichen.
Ob eine größere Anlage für das Gebäude sinnvoll ist, sollte unabhängig davon anhand des konkreten Projekts geplant werden.
Ja. Die Regelung zur vollständigen Erneuerung der Dachhaut betrifft grundsätzlich auch Nichtwohngebäude und damit beispielsweise Gewerbeimmobilien. Für Nichtwohngebäude sieht die SAN-VO NRW bei einer Dachsanierung alternativ zur 30-Prozent-Regel eine Mindestleistung von 8 kWp vor.
Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde. Die SAN-VO NRW sieht jährliche stichprobenartige Kontrollen vor. Eigentümer müssen entsprechende Nachweise deshalb aufbewahren.
Die dargestellten Regelungen stammen aus der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen und der SAN-VO NRW und gelten landesweit. Zusätzlich können im konkreten Fall beispielsweise örtliche Bauvorschriften oder andere öffentlich-rechtliche Vorgaben relevant sein.
Sie planen eine Dachsanierung und möchten wissen, was die Solarpflicht in NRW für Ihr Gebäude bedeutet? MATBEC stimmt bei Bedarf Dach, Photovoltaik und die elektrische Einbindung bereits in der Planung aufeinander ab.
Lassen Sie Ihr Vorhaben von uns prüfen und besprechen Sie die nächsten Schritte mit unseren Fachbereichen.