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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen (AGB)

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Nachstehende AGB der MATBEC GmbH gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der MATBEC GmbH und dem Vertragspartner (nachfolgend „Besteller“ genannt). Allen Lieferungen und Leistungen der Firma MATBEC GmbH liegen die nachfolgenden AGB zugrunde. Sämtliche von MATBEC abgegebenen Angebote und Verträge zwischen der MATBEC GmbH und dem Kunden werden ausschließlich zu den nachstehenden AGB abgeschlossen. Mit Unterzeichnung der Bestellung erklärt sich der Kunde mit diesen in vollem Umfang einverstanden. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt MATBEC nicht an, es sei denn, MATBEC hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Diese AGB gelten auch dann, wenn MATBEC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen MATBEC und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.5 Nachstehende AGB gelten gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB. Hinweis: Ein Erwerber einer Photovoltaikanlage ist Unternehmer im Sinne dieser AGB. Die AGB gelten für Nichtunternehmer, soweit sie nicht explizit gesetzlich zugesicherten Rechten widersprechen. In diesem Fall wird der betreffende Teil dieser AGB durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt. Der Rest bleibt unverändert.

2. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

2.1 Angebote von MATBEC sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht o.ä. bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalog-Angaben oder Angaben auf Internetseiten, Technische Änderungen in Katalogen, Internetseiten und technischen Dokumentationen bleiben vorbehalten.
2.2 Die vom Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages.
2.3 Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. MATBEC ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung (postalisch oder per E-Mail) anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Andere Formen der Angebotsannahme unsererseits gibt es nicht.
2.4 Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Produkte und Dienstleistungen. Die Auswahl der einzelnen Komponenten soweit nicht explizit in der Auftragsbestätigung aufgeführt, trifft MATBEC. Im Falle von Lieferschwierigkeiten durch unvorhersehbare Ereignisse und oder höhere Gewalt kann die MATBEC GmbH dem Besteller nach eigenem Ermessen von der Bestellung abweichende, technisch gleichwertige Produkte verkaufen, sofern die einwandfreie Funktion im bestellten Umfang gewährleistet ist.
2.5 Die Annahme der Bestellung durch MATBEC erfolgt vorbehaltlich der Zusage durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung) und der technischen Realisier- barkeit sowie der Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer. Der Kunde wird über eine Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Vorauszahlungen werden, falls erfolgt, in diesem Falle unverzüglich erstattet.
2.6 MATBEC ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
2.7 Ein auf den Internetseiten von MATBEC abrufbarer, in Prospekten und sonstigen Unterlagen von MATBEC abgebildeter, mittels der von MATBEC zur Verfügung gestellten Soft- ware verwendbarer „Wirtschaflichkeitsrechner“ dient lediglich einer groben Abschätzung der Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage und/oder Batteriesystems. Die Berechnung kann nur eine Orientierung über die mögliche Rentabilität der Anlage geben – aber keine Sicherheit und ist immer ohne Gewähr. In die Berechnung fließen unsichere Annahmen über Stromertrag, laufende Betriebskosten, Eigenverbrauch usw. ein und jegliche Berechnung steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen unverändert bleiben, insbesondere die Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Gleiches gilt auch dann, wenn Wirtschaftlichkeitsberechnungen durch Mitarbeiter von MATBEC durchgeführt und dem Kunden in Form von Dateien oder Ausdrucken zur Verfügung gestellt werden. MATBEC weist ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen jederzeit geändert werden können. Der Kunde ist sich im Klaren, dass er aus diesem Grund immer mehrere Szenarien durchrechnen sollte und von vorsichtigen Annahmen ausgehen muss.
2.8 Bei Stornierung des Vertrages durch den Besteller nach Auftragsbestätigung durch uns sind vom Besteller im Wege eines pauschalierten Schadenersatzes 10% der Kaufpreissumme ohne Abzug zu zahlen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in Höhe der Pauschale entstanden ist.

3. Überlassene Unterlagen

3.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich MATBEC das Eigentums- und Urheberrecht vor. Unbeschadet sind Rechte Dritter an diesen Unterlagen. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden, es sei denn. MATBEC erteilt dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
3.2 Sofern MATBEC nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden liefert, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat MATBEC von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des Schadens zu leisten.

4. Rücktrittsrecht

4.1 MATBEC kann vom Vertrag zurücktreten, sofern Dachaufbau, Dachkonstruktion, Dachstuhl oder Dachziegel den technischen Anforderungen an die Montage der Photovoltaik-Anlage nicht genügen, oder nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben werden.
4.2 In diesem Fall ist MATBEC berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 10% des Kaufpreises vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens überlassen. MATBEC bleibt es überlassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
4.3 Sofern der Kunde nach Beauftragung vom Vertrag zurücktreten
möchte, ist die MATBEC berechtigt, eine pauschale Zahlung in Höhe von 10% des
Kaufpreises vom Kunden zu verlangen.

5. Vertragsdurchführung

5.1 Der Kunde stellt MATBEC vor Beginn der Ausführung der Montage eine ausreichende Anzahl von Dachziegeln bzw. Firstziegeln zur Verfügung, damit MATBEC Flächen, die ggf. bei der Montage beschädigt werden, austauschen kann.
5.2 Die Statik des Gebäudes oder die der Dachkonstruktion wird vom Auftraggeber geprüft, oder in Auftrag gegeben. Der Kunde sichert bei Vertragsabschluss zu, dass die statischen Voraussetzungen für die zusätzliche Aufnahme des Gewichtes einer Photovoltaikanlage an seinem Gebäude erfüllt sind. MATBEC ist nur dann verpflichtet einen Nachweis hierfür zu verlangen, wenn offensichtliche Zweifel an diesen Aussagen bestehen. Der Auftragnehmer ist bei nicht geprüfter Statik des Gebäudes oder der Dachkonstruktion des Auftraggebers, für die daraus eventuellen entstehenden Konsequenzen nicht haftbar zu machen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob der Auftraggeber eine Überprüfung der Statik eingeleitet hat. Mit Auftragserteilung wird vorausgesetzt, dass die Statische Prüfung durch Auftraggeber erfolgt ist.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alle Preise sind Netto-Endpreise in EURO. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager der ausschließlich Verpackung und Transportversicherung. Bei Waren, die keinen Listenpreis haben, gilt der Tagespreis der Auslieferung.
6.2 MATBEC ist berechtigt, die Preise entsprechend den ggf. zwischen Bestellung und Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen (insbesondere aufgrund von Tarif- abschlüssen oder Materialpreisänderungen), anzupassen, falls kein Festpreis vereinbart wurde.
6.3 Zahlungen sind, wie in Angebot oder Rechnung deklariert, zu leisten. Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto.
6.4 Die in Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung genannte Zahlungsbedingung „100% nach technischer Inbetriebnahme“ definiert sich wie folgt: Die technische Inbetriebnahme ist erfolgt, sobald folgende Komponenten installiert, verkabelt, mit der elektrischen Hausinstallation verbunden, funktionsfähig, auf Funktion getestet und softwareseitig eingerichtet bzw. konfiguriert sind: Unterkonstruktion, PV-Module, Wechselrichter, ggf. Stromspeicher, ggf. Notstrom-/Ersatzstrom-Einrichtung, sowie jedes weitere in der Auftragsbestätigung/Rechnung aufgeführte elektrische/elektronische Bauteil (z.B. SMI o. Datenlogger u. Sensoren). Ausgeschlossen von der techn. Inbetriebnahme sind explizit die Anmeldung des Kunden in Herstellerportalen zwecks Online-Monitoring; fehlende Internetverbindungen und/oder Verbindungen zu Hersteller-Servern, die nicht durch fehlerhafte Konfiguration an Komponenten der zu errichtenden Anlage, sondern durch (Konfigurations-)Fehler und/oder Störungen im bestehenden Heimnetzwerk des Kunden verursacht werden. Weiterhin ausgeschlossen ist die notwendige Installation des 2-Richtungszählers im Austausch gegen den bestehenden Bezugszähler und/oder die Installation eines Einspeisezählers, da der Zeitpunkt der Installation vom Netzbetreiber/Energieversorger abhängig ist und nicht von der MATBEC beeinflusst werden kann. Somit bedingt eine Verzögerung dieser Zähler- installationen und der vorgenannten ausgeschlossenen Sachverhalte nicht eine Verzögerung des Beginns der Zahlungsfrist.
6.5 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist von dem in der Bestellung angegebenen Preis die Lieferung von PV-Generator (Module), Wechselrichter, das komplette Befestigungs- system, AC-Solarkabel, ein eventuell bestellter Stromspeicher, sonstiger in der Bestellung enthaltener Positionen bzw. Anlagenkomponenten (z.B. SMI, Datenlogger u. Sensoren etc.) sowie die Installation der PV-Anlage bis zum Wechselrichter, des eventuell bestellten Stromspeichers und dem Wechselstromanschluss. Ausgenommen ist die ggf. erforderliche Neu-installation eines Zählerschrankes sowie außergewöhnliche Zusatzkosten durch nicht vorhersehbare Gegebenheiten an der vorhandenen Elektroinstallation) umfasst.
6.6 Die Leistung der PV-Anlage kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen, als in der Bestellung angegeben. Der in der Bestellung angegebene Preis orientiert sich ausschließlich an der Anzahl der Module und der vom Hersteller angegebenen Nennleistung der Module, Eine negative Abweichung zu Flashwerten stellt keinen Reklamationsgrund dar.
6.7 Bei Abrechnung des Anlagenpreises nach Flashliste (Messprotokoll) wird der endgültige Anlagengesamtpreis nach der Modullieferung ermittelt. In Abhängigkeit der ermittelten Gesamtleistung kann es zu Erstattungen oder Nachberechnungen auf den Anlagengesamtpreis kommen.
6.8 Ändert sich die in der Bestellung angegebene Anzahl von Modulen nachträglich auf Wunsch des Kunden, bietet MATBEC die Mehrleistung gesondert an.
6.9 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
6.10 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MATBEC anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.11 MATBEC ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die MATBEC berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6.12 Bei Auslandsaufträgen sind Barzahlungen in EURO an die angegebene Zahlstelle zu leisten. Kosten, die die Zahlstelle von MATBEC belastet, sind vom Kunden zu erstatten.
6.13 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
6.14 Wechsel und Schecks werden, wenn vereinbart, nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Bankseitigen Kosten und Spesen trägt der Besteller.

7. Lieferzeit und Montage

7.1 In der Bestellung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.
7.2 Die Einhaltung schriftlich bestätigter „verbindlicher Liefertermine“ steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer sowie entsprechender Witterungsverhältnisse, die eine Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach erlauben.
7.3 Schriftlich bestätigte verbindliche Lieferfristen und –Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager von MATBEC verlassen hat, oder wenn die Ware ohne Verschulden von MATBEC nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, die Versand-bereitschaft mitgeteilt wird.
7.4 Der Beginn der von MATBEC angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Zahlungseingang, rechtzeitige Einholung und Vorlage behördlicher und sonstiger Genehmigungen und Bauunterlagen sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
7.5 MATBEC ist berechtigt, Teillieferungen durch zuführen.
7.6 Wird MATBEC trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen), auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, oder verzögert sich die Lieferung durch einen sonstigen, nicht von der MATBEC zu vertretenden Umstand, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird MATBEC in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird MATBEC von ihren Leistungspflichten befreit. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zu Lieferungen unserer Lieferanten, und sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse befreien MATBEC für die Dauer der Störung ebenfalls von der Leistungspflicht.
7.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist MATBEC berechtigt, den ihr hierdurch entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
7.8 Teillieferungen bleiben MATBEC ausdrücklich vorbehalten.
7.9 MATBEC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von MATBEC zu vertretenden vorsätzlichen oder groß fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden ihrer Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen ist MATBEC zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von MATBEC zu vertretenden fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.10 MATBEC haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von MATBEC zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.11 Die Haftung von MATBEC im Fall des Lieferverzugs ist im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug auf 0,5 % des rückstündigen Lieferwertes begrenzt.
7.12 Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn möglich ist, das heißt insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Schwerlastfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) sichergestellt ist. Der Kunde ist weiter verpflichtet, MATBEC unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Baustoffe auf die Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten gelagert werden können. Der Kunde stellt sicher, dass genannte Anschlüsse und Plätze den Anforderungen der Montage sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
7.13 Der Kunde stellt sicher, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und holt auf seine Kosten eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen ein.
7.14 Die Montageleistung umfasst nicht die Einbindung der Anlage in eine bestehende Blitzschutzanlage. Eine Einbindung der Anlage obliegt dem Besteller und muss durch eine Fachfirma erfolgen. Wir haften nicht für Folgen einer unterbliebenen oder unsachgemäßen Einbindung.
7.15 Der Kunde stellt sicher, dass ggf. von ihm zu erbringende Eigenleistungen fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Er stellt im Weiteren sicher, dass von ihm zur Montage gestelltes Arbeitsmaterial und Gerüstaufstellungen den geltenden Normen sowie den Anforderungen der Montage entsprechen.
7.16 MATBEC haftet nicht für erbrachte Eigenleistungen des Bestellers und ist nicht zur Überprüfung der Eigenleistung verpflichtet.
7.17 Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem Besteller die hierdurch entstandenen Kosten für zusätzlichen Montageaufwand, Wartezeit oder zusätzliche Reisekosten nach unseren üblichen Sätze in Rechnung zu stellen.
7.18 Ein dem Kunden zugesicherter Montage- und/oder Inbetriebnahmetermin, der aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen und/oder höherer Gewalt nicht eingehalten werden kann, berechtigt den Kunden nicht zu Regress- / Schadensersatzansprüchen aufgrund eines eventuell geringeren Einspeisevergütungssatzes, oder entgangener Einspeisevergütung.

8. Gerüstnutzung

8.1 Die Nutzung des bereitgestellten Gerüsts ist ausschließlich den von der Matbec GmbH autorisierten Personen gestattet. Es ist ausdrücklich untersagt, dass unbefugte Dritte das Gerüst betreten oder nutzen.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen Zugang zu den Gerüsten haben. Der Auftraggeber stellt die Matbec GmbH insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

8.3 Für Schäden, Unfälle oder sonstige Vorfälle, die durch die Nutzung des Gerüsts durch unbefugte Dritte entstehen, übernimmt die Matbec GmbH keine Haftung.

9. Versand, Gefahrübergang

9.1. Der Versand erfolgt nach Wahl von MATBEC transportversichert durch eine Spedition oder durch Selbstvornahme (Montageteam). Die Kosten von Versand und Transportversicherung (bis Bordsteinkante) trägt MATBEC.
9.2 Die Lieferung ist vom Kunden bei Übernahme von einem Spediteur auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind in dem Speditions-übergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. MATBEC ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.
9.3 Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von MATBEC verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle entstehenden Schäden und Mehrkosten.
9.4 Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind EURO- Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Ist der Kunde privater Endverbraucher, nehmen wir Verpackungsmaterial insoweit zurück, als wir nach gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet sind.
9.5 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers der annehmenden Niederlassung die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

10. Gewährleistung, Haftung

10.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel MATBEC unverzüglich angezeigt hat.
10.2 MATBEC behält sich ausdrücklich vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, auch ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Dies stellt keinen Mangel dar.
10.3 Farbabweichungen geringen Ausmaßes (s. B. herstellungsbedingt) gelten als vertragsgemäß und stellen keine Mängel dar.
10.4 Liegt ein Mangel vor, erfolgt nach Wahl von MATBEC Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung übernimmt MATBEC die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
10.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
10.6 MATBEC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit MATBEC keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.7 MATBEC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern MATBEC schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise Schaden begrenzt. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen sind.
10.8 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von MATBEC grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.9 Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.
10.10 Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Komponenten (PV-Module und Wechselrichter) werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt gegen den Hersteller zu richten.
10.11 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Anspruchs ausgeschlossen. MATBEC haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden.
10.12 Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MATBEC.
10.13 Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde MATBEC nicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.
10.14 Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die Kosten vom Kunden zu tragen.
10.15 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Dies gilt ebenfalls nicht, wenn MATBEC vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.
10.16 Soweit eine Haftung für Schäden die nicht auf der Verletzung von Leben, Köper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.

11. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an uns ab. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten einschließlich des Einräumens einer Sicherungshypothek, an uns ab. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber uns nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen ein, so können wir unbeschadet des uns zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Kunden zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Kunde den Vertrag erfüllt, so geben wir die Gegenstände unverzüglich zurück. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte

12. Internet

Der Kunde hat für sein bestehendes Heimnetzwerk spätestens bis zum ersten Montagetag eine funktionsfähige Internetverbindung zu gewährleisten. Falls dies nicht gewährleistet ist, werden dem Kunden etwaige Mehrkosten durch Zusatzaufwand (zusätzlich notwendiges Material, sowie Arbeitszeit) gesondert in Rechnung gestellt. Falls eine funktionsfähige Internetverbindung kundenseitig nach der Montage dauerhaft oder wiederholt temporär nicht gewährleistet ist, entfällt die 2-jährige Gewährleistung seitens MATBEC.

13. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen; sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.

14. Datenschutz

MATBEC verwendet die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes. Die für die Auftragsabwicklung und Direktwerbung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Im Weiteren behält sich MATBEC vor, Kundendaten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z. B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt jederzeit gegen-über MATBEC der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wir MATBEC die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.

15. Werbung, Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die MATBEC GmbH die installierte Anlage als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos der Anlage werben darf.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort

16.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von MATBEC GmbH.
16.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von MATBEC GmbH. MATBEC ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.
16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

17. Schlussbestimmungen und anzuwendendes Recht

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche gesetzlich zulässige Regelung, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Regelung zu treffen.
17.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
17.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

Kerpen, 01.01.2021
Zusatzinformation gemäß § 36 VSBG – Pflichteintrag ab dem 01.02.2017:
Die Firma MATBEC GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. (Letzte Änderung: 29.08.2024)

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